Kanzlei Kesci

Pflichtteilsrecht: Geld statt Erbe - Abwehr & Durchsetzung

Das deutsche Erbrecht lässt sich nicht vollständig umgehen. Selbst wer seine Kinder oder den Ehepartner per Testament enterbt, kann ihnen den Pflichtteil nicht nehmen. Dieser garantiert nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass.

 

Für den Enterbten ist es der harte Kampf um Auskunft und Bargeld. Für den Erben ist es oft ein Liquiditätsschock, der den Erhalt von Immobilien oder Unternehmen gefährdet. Wir vertreten Enterbte bei der Maximierung ihrer Ansprüche („Stufenklage“) und schützen Erben vor unberechtigten Forderungen.

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1. Die Hälfte vom gesetzlichen Erbe

Was Ihnen zusteht, wenn Sie enterbt wurden

Der Pflichtteil ist kein „kleines Erbe“. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

 

  • Die Quote: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

    • Beispiel: Ein Witwer stirbt und hinterlässt zwei Kinder. Gesetzlich würde jedes Kind 50% erben. Enterbt der Vater ein Kind, hat dieses einen Pflichtteilsanspruch von 25% des Nachlasswertes in Geld.

 

  • Der Ausschluss von Mitsprache: Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie kein Teil der Erbengemeinschaft. Ihnen gehört kein Ziegelstein vom Haus und keine Aktie. Sie können nichts blockieren. Aber Sie haben Anspruch auf sofortige Auszahlung Ihres Anteils.

 

  • Die Fälligkeit: Der Anspruch entsteht mit dem Tod und ist sofort fällig. Das bringt Erben oft in Not: Wenn der Nachlass nur aus einem Haus besteht, muss der Erbe oft einen Kredit aufnehmen oder das Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

2. DER PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH

Warum „Armschenken“ vor dem Tod nicht funktioniert

 

Viele Erblasser versuchen, den ungeliebten Angehörigen um sein Erbe zu bringen, indem sie das Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken („Das Haus kriegt die Lieblingstochter schon heute“). Der Gesetzgeber schiebt dem einen Riegel vor: § 2325 BGB.

 

  • Die Ergänzung: Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der Enterbte bekommt seinen Pflichtteil also auch aus Werten, die gar nicht mehr da sind.

 

  • Das Abschmelzungsmodell: Der Wert der Schenkung zählt im ersten Jahr zu 100%, im zweiten zu 90%, im dritten zu 80% usw. Erst nach 10 Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil „sicher“.

 

  • Die Ausnahme (Nießbrauch): Hat sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten (das Haus also weiter genutzt), läuft die 10-Jahres-Frist gar nicht an! Selbst eine Schenkung vor 20 Jahren wird dann noch voll zum Pflichtteil gerechnet. Ein fataler Fehler in vielen Übergabeverträgen.

3. Gestaltung und Fallstricke (Methoden der Verschleierung)

Wo beim Pflichtteil getrickst wird

4. AUSKUNFTSKLAGE & WERTERMITTLUNG

Wissen ist Macht – und Geld

Als Enterbter stehen Sie „draußen“ und wissen nicht, was da ist. Das Gesetz gibt Ihnen jedoch mächtige Waffen an die Hand (§ 2314 BGB).

 

  • Der Anspruch auf Bestandsverzeichnis: Der Erbe muss Ihnen eine Liste aller Aktiva und Passiva erstellen.

 

  • Der „Notar-Joker“: Misstrauen Sie dem Erben? Dann verlangen Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar muss selbst ermitteln (Banken anschreiben, Grundbuch einsehen) und darf nicht nur aufschreiben, was der Erbe ihm diktiert. Das erhöht den Druck auf den Erben massiv.

 

  • Die Wertermittlung: Für Immobilien, Firmenanteile oder Schmuck haben Sie einen Anspruch auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. Wir wählen die Gutachter aus, nicht der Erbe.

5. DIE STUFENKLAGE

Wir fordern den Erben auf, Auskunft zu erteilen. Wir prüfen das Nachlassverzeichnis auf Lücken (Schenkungen!). Wir verlangen Belege und Gutachten für Immobilien. Wenn der Erbe mauert, erheben wir Klage auf der ersten Stufe: Auskunft.

Haben wir Zweifel an der Vollständigkeit, verlangen wir, dass der Erbe vor Gericht an Eides statt versichert. Das ist die psychologische „Daumenschraube“, da hier strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Haftstrafe drohen.

Sobald der wahre Wert des Nachlasses feststeht, beziffern wir Ihren Pflichtteilsanspruch auf den Cent genau und fordern zur Zahlung auf (Leistungsstufe). Zahlt der Erbe nicht, vollstrecken wir das Urteil in sein Vermögen (Pfändung).

6. Häufige Fragen (Faqs)

1. Kann man den Pflichtteil komplett entziehen?

Theoretisch ja (§ 2333 BGB), praktisch fast nie. Dafür muss sich der Pflichtteilsberechtigte schwerer Vergehen schuldig gemacht haben (z.B. Mordversuch am Erblasser, schwere körperliche Misshandlung, Aufenthalt in der Psychiatrie wegen Straftaten). Bloßer „Familienstreit“ oder Kontaktabbruch („Er hat sich nie gemeldet“) reicht nicht für die Entziehung.

Die Verjährungsfrist ist kurz: 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall und Ihrer Enterbung erfahren haben. Wer zu lange trauert oder zögert, verliert alles. Handeln Sie sofort.

Ja. Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuerklasse I (bei Kindern/Ehegatten). Allerdings gilt der Zufluss erst im Moment der Auszahlung. Und: Sie können oft Prozesskosten und Anwaltskosten als Erwerbsnebenkosten steuermindernd abziehen.

Im Berliner Testament steht oft: „Wer nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.“ Das soll Kinder abschrecken, die Witwe/den Witwer zu belasten. Wir prüfen, ob es sich strategisch trotzdem lohnt, den Pflichtteil zu fordern (z.B. wenn der Überlebende noch jung ist und das Vermögen verbrauchen könnte).

Schnelles Handeln ist beim Pflichtteil pflicht !

Der Pflichtteil ist kein Geschenk, sondern Ihr gesetzliches Erbe. Wir durchleuchten den Nachlass, finden versteckte Schenkungen und setzen Ihren Anspruch konsequent durch.