Kanzlei Kesci

Vertragsbruch: Durchsetzung von Leistung & Schadensersatz

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Doch die Realität sieht oft anders aus: Lieferanten liefern nicht, Kunden zahlen nicht, Dienstleister pfuschen oder Partner verletzen Wettbewerbsverbote.

 

Ein Vertragsbruch ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein direkter Angriff auf Ihre wirtschaftliche Planung. Wer hier zögert oder formale Fehler macht (z.B. vergessene Fristsetzung), verliert seine Ansprüche. Wir setzen Ihr Recht durch – primär auf Erfüllung des Vertrags, und wenn das nicht mehr hilft, auf harten Schadensersatz.

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1. VERZUG, MANGEL ODER VERWEIGERUNG?

Welche Art von „Bruch“ liegt vor?

Nicht jeder Vertragsverstoß wird gleich behandelt. Das Gesetz unterscheidet präzise, um welche „Leistungsstörung“ es geht. Die richtige Einordnung entscheidet über die Strategie.

 

  • Der Verzug (Zu spät): Die Leistung ist noch möglich, kommt aber nicht zum vereinbarten Termin. Hier entsteht der Schaden durch die Verspätung (z.B. Produktionsausfall).

 

  • Die Unmöglichkeit (Geht nicht mehr): Die Ware ist zerstört oder der Termin war fix („Fixgeschäft“, z.B. Hochzeitsfotograf). Hier entfällt der Anspruch auf Leistung, es wandelt sich sofort in Schadensersatz.

 

  • Die Schlechtleistung (Mangelhaft): Es wurde geliefert, aber falsch oder kaputt. Hier hat der Gegner ein Recht auf „zweite Chance“ (Nacherfüllung), bevor man Geld fordern kann.

 

  • Die Nebenpflichtverletzung (Vertrauensbruch): Der Partner liefert zwar, verrät aber Geschäftsgeheimnisse oder wirbt Mitarbeiter ab. Hier geht es oft um Unterlassung und Vertragsstrafen.

2. Leistung oder Schadensersatz

Die Weichenstellung

Sie müssen sich entscheiden: Wollen Sie immer noch die Ware (weil sie einzigartig ist) oder wollen Sie Geld und den Partner loswerden?

 

  • Der Erfüllungsanspruch: Solange Sie nicht zurücktreten, gilt der Vertrag. Wir können den Partner auf Vornahme der Handlung verklagen. Das Urteil kann vollstreckt werden (z.B. durch Zwangsgelder, bis er liefert).

 

  • Schadensersatz statt der Leistung: Wenn Sie das Vertrauen verloren haben, setzen wir eine letzte Frist. Danach wandelt sich der Anspruch: Der Vertrag endet, und der Partner muss Sie finanziell so stellen, als hätte er ordentlich geliefert (positives Interesse). Das umfasst entgangenen Gewinn und Mehrkosten für Ersatzbeschaffung.

 

  • Der Rücktritt: Damit lösen Sie sich vom Vertrag. Sie müssen nichts mehr zahlen, bekommen bereits Gezahltes zurück, verzichten aber oft auf den entgangenen Gewinn.

3. GESTALTUNG UND FALLSTRICKE (5 FEHLER)

4. DER "DECKUNGSKAUF"

Ersatzbeschaffung auf Kosten des Gegners

Wenn der Lieferant ausfällt, müssen Sie nicht warten, bis er „vielleicht“ liefert.

 

  • Der Deckungskauf: Nach Ablauf der Nachfrist kaufen Sie die Ware woanders – auch wenn sie dort 30% teurer ist.

 

  • Die Differenz: Diese Mehrkosten (Preisdifferenz) sind ein klassischer Schaden, den der ursprüngliche Vertragspartner erstatten muss.

 

  • Die Selbstvornahme: Im Werkvertragsrecht (Bau/Handwerk) können Sie nach Fristablauf den Mangel selbst beheben (lassen) und einen Kostenvorschuss vom Ursprungs-Handwerker einklagen.

5. Der Weg zu Ihrem Recht: Transparent und konsequent

Wir setzen ein anwaltliches Schreiben auf. Wir mahnen die Leistung an, setzen eine letzte, datumsgenaue Frist und drohen die „Ablehnung der Leistung“ an.

Wir dokumentieren den Schaden. Wie viel Gewinn entgeht Ihnen pro Tag? Welche Mehrkosten entstehen? Wir sichern Beweise für die Mangelhaftigkeit (Fotos, Privatgutachten), bevor Ersatz beschafft wird.

Zahlt oder liefert der Gegner nicht, erheben wir Klage. Bei Eilbedürftigkeit (z.B. drohender Wettbewerbsverstoß) erwirken wir eine Einstweilige Verfügung innerhalb weniger Tage. 

6. Häufige Fragen (Faqs)

1. Muss ich erst mahnen, bevor ich Schadensersatz bekomme?

Meistens ja. Der Schuldner muss in „Verzug“ sein. Verzug tritt ein durch Mahnung ODER automatisch, wenn ein fester Kalendertermin („Lieferung am 15.05.“) vereinbart war. Ist der Termin im Kalender bestimmt, braucht es keine Mahnung.

Sobald der Gegner in Verzug ist, muss er Ihre Anwaltskosten als „Verzugsschaden“ erstatten (§ 280, 286 BGB). Deshalb lohnt es sich oft, die erste Mahnung selbst zu schreiben (um Verzug auszulösen) und dann sofort uns einzuschalten.

Das ist der Gewinn, den Sie „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ gemacht hätten (§ 252 BGB). Wenn der Lieferant nicht liefert und Sie deshalb einen lukrativen Auftrag eines Kunden verlieren, muss der Lieferant diesen verlorenen Profit ersetzen. Das muss aber konkret bewiesen werden.

Nur wenn dies im Vertrag wirksam vereinbart ist oder ein echtes, unvorhersehbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe) vorliegt. „Personalmangel“ oder „Einkaufsprobleme“ sind keine höhere Gewalt – das ist das normale Unternehmerrisiko des Gegners.

Ja! Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273, 320 BGB) ist Ihr stärkstes Druckmittel. „Geld gegen Ware“. Solange die Leistung nicht vollständig oder mangelfrei erbracht ist, sollten Sie (einen angemessenen Teil) der Zahlung einbehalten.

Lassen Sie sich nicht hinhalten.

Vertragsbruch kostet Geld und Nerven. Wir sorgen für den Ausgleich – entweder durch Lieferung oder durch finanzielle Entschädigung.