Steueroptimiert vererben: Damit vom Lebenswerk mehr bleibt
Das klassische „Berliner Testament“ ist für vermögende Familien oft eine Steuerfalle. Es verschenkt Freibeträge und führt zu unnötig hoher Erbschaftsteuer im zweiten Erbfall. Wir gestalten Testamente und Erbverträge, die den Familienfrieden sichern, das Unternehmen vor der Zerschlagung schützen und die Steuerlast minimieren.
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1. DIE GEFAHR: ZUFALL STATT STRATEGIE
Das Chaos der Erbengemeinschaft
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Es entsteht eine „Erbengemeinschaft“ (z.B. Ehefrau + Kinder + entfernte Verwandte).
Das Problem: Alle müssen einstimmig entscheiden. Ein einziger Quertreiber kann den Verkauf der Immobilie oder wichtige Firmenentscheidungen blockieren. Das Vermögen ist handlungsunfähig.
Die Steuerfalle beim „Berliner Testament“
Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein („Berliner Testament“).
Der Fehler: Beim ersten Todesfall werden die Freibeträge der Kinder (400.000 € pro Kind) verschenkt, da sie enterbt sind.
Die Folge: Beim zweiten Todesfall erben die Kinder alles auf einmal – oft weit über den Freibeträgen. Die Steuerprogression schlägt voll zu.
2. WARUM UNTERNEHMER ANDERS VERERBEN MÜSSEN
Ein Privatmann vererbt Geld. Ein Unternehmer vererbt Verantwortung und Risiken.
Sonderbetriebsvermögen: Wer die Firma vererbt, aber die Immobilie an jemand anderen (z.B. Ehefrau), löst oft ungewollt die Aufdeckung aller stillen Reserven aus.
Qualifizierte Nachfolge: Der Gesellschaftsvertrag erlaubt oft nur bestimmten Personen den Eintritt. Ein Testament, das dem widerspricht, ist wirkungslos. Wir synchronisieren beides.
3. STEUEROPTIMIERUNG DURCH TESTAMENTS-GESTALTUNG
Instrumente für den Frieden und den Geldbeutel.
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Nießbrauchs-Vermächtnis:
Die Kinder sollen erben (um Steuern zu sparen), aber der Partner braucht die Miete? Die Kinder werden Eigentümer, dem Partner wird per Testament der lebenslange Nießbrauch vermacht. Er ist versorgt, die Steuerlast ist verteilt. -
Generationen-Skipping:
Enkel haben eigene Freibeträge (200.000 €). Durch gezielte Vermächtnisse an die Enkelgeneration überspringen wir eine Steuerstufe und nutzen zusätzliche Freibeträge, die sonst verfallen würden. -
Das Supervermächtnis (Der Steuer-Joker):
Sie wollen den Partner absichern, aber keine Steuern verschenken? Wir setzen den Partner als Erben ein, geben ihm aber das Recht, den Kindern flexibel Vermögensteile als „Vermächtnis“ zuzuweisen. So kann der Überlebende die Steuerfreibeträge der Kinder im Nachhinein optimal ausnutzen, ohne die Kontrolle zu verlieren.
4. DAS SUPERVERMÄCHTNIS
Flexibilität über den Tod hinaus
Das größte Problem beim Testament schreiben: Sie kennen die Zukunft nicht. Wie hoch ist das Vermögen beim Tod? Wie ist das Steuerrecht dann? Braucht der Partner alles Geld oder kann er abgeben?
Das klassische Testament ist starr. Unsere Lösung ist das Supervermächtnis (Zweckvermächtnis). Sie bestimmen den Partner als Erben, geben ihm aber das Mandat, innerhalb einer Frist nach dem Tod zu entscheiden, wie viel Vermögen an die Kinder weitergereicht wird.
Der Effekt: Der Überlebende kann die Steuerlast rückwirkend optimieren, je nachdem, wie viel Vermögen da ist.
- Steuer-Optimierung: Freibeträge der Kinder werden punktgenau „aufgefüllt“, damit keine Erbschaftsteuer anfällt.
Fehlerkorrektur: Fehler der Vergangenheit (z.B. verpasste Schenkungen) können nach dem Tod teilweise geheilt werden.
5. Der Weg zum rechtssicheren letzten Willen
Die Inventur & Ziele
Wir erfassen Ihr Vermögen und Ihre Familienstruktur. Wer sind die Pflichtteilsberechtigten? Wer soll die Firma führen?
Das Konzept
Wir entwerfen die Struktur (Erbvertrag vs. Testament). Wir berechnen die Steuerlast verschiedener Szenarien (Berliner Testament vs. Supervermächtnis).
Die Beurkundung
Testamente können handschriftlich sein, aber Erbverträge müssen zum Notar. Wir formulieren den rechtssicheren Text für den Notar, damit kein Wort missverständlich ist.
6. Häufige Fragen (FAQ)
1. Kann ich meine Firma steuerfrei vererben?
Ja, unter strengen Auflagen (§ 13a ErbStG). Das Steuerrecht verschont Betriebsvermögen zu 85% oder sogar 100%, wenn Sie Arbeitsplätze erhalten. Die Bedingung: Die Firma muss 5 bis 7 Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme (Mitarbeitergehälter) muss stabil bleiben. Achtung bei „Verwaltungsvermögen“ (z.B. vermietete Immobilien in der GmbH oder zu viel Cash) – dieses muss voll versteuert werden. Wir prüfen vorab, ob Ihr Unternehmen „erbschaftsteuerfest“ ist.
2. Wie bewertet das Finanzamt meine Immobilien im Erbfall?
Leider fast immer zum vollen Verkehrswert (aktueller Marktwert). Die günstigen „Einheitswerte“ von früher gibt es nicht mehr. Die Ausnahme: Das selbstgenutzte „Familienheim“ kann an den Ehepartner komplett steuerfrei vererbt werden (unabhängig vom Wert), wenn er weitere 10 Jahre darin wohnen bleibt. Vermietete Wohnimmobilien werden nur mit 90% des Wertes angesetzt.
3. Spart das „Berliner Testament“ Steuern?
Meistens im Gegenteil. Zwar sichert es den Ehepartner ab, aber steuerlich ist es oft fatal: Da die Kinder im ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) enterbt sind, verfallen deren Freibeträge (400.000 € pro Kind) ungenutzt. Die Folge: Beim zweiten Todesfall erben die Kinder das gesamte, kumulierte Vermögen auf einmal. Die Steuerprogression schlägt dann oft drastisch zu. Wir lösen das durch das „Supervermächtnis“ oder Nießbrauchs-Lösungen.
Vererben sie vermögen, keine Schulden
Ein Testament ist kein Zeichen von Pessimismus, sondern von Verantwortung. Schützen Sie Ihr Lebenswerk vor Steuer und Streit