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Zeiterfassung & Mobile Arbeit: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit?

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Mit dem sogenannten „Stechuhr-Urteil“ wurde eine Ära faktisch beendet: Die Zeiten, in denen Arbeitszeiten pauschal auf Vertrauensbasis und ohne jegliche Aufzeichnung abgegolten wurden, gehören der Vergangenheit an.

inhaltsübersicht

Das Wichtigste in Kürze:

1. Das BAG-Grundsatzurteil

Das Bundesarbeitsgericht hat unmissverständlich klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen, erfasst und dokumentiert werden kann. Diese Pflicht leitet sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz ab und gilt ab sofort, nicht erst, wenn der Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz reformiert hat.

2. Aus für die Vertrauensarbeitszeit

Viele Unternehmen lebten das Modell „Vertrauensarbeitszeit“ als „Flatrate-Arbeit“: Das Ergebnis zählt, die Stunden sind egal. Das ist nun rechtlich nicht mehr haltbar. Vertrauensarbeitszeit ist zwar weiterhin möglich, entbindet aber nicht mehr von der Aufzeichnungspflicht. Die Kontrolle über die Arbeitszeit (Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen) muss durch den Arbeitgeber gewährleistet sein.

3. Die Anforderungen an das System

Ein händischer Zettel reicht im Zweifel nicht mehr aus, um den Anforderungen an ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zu genügen. Folgende Daten müssen zwingend erfasst werden:

  • Der exakte Beginn der Tätigkeit.

  • Das exakte Ende der Tätigkeit.

  • Die genaue Dauer (inklusive Abzug der Pausenzeiten).

4. Besonderheiten im Home Office

Gerade im Home Office verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben. Das Urteil gilt hier uneingeschränkt. Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass eine Kontrolle im Home Office „nicht möglich“ sei. Digitale Tools (Browser-basiert oder per App) sind hier der Standard, um auch mobil rechtssicher zu dokumentieren.

5. Risiko: Bußgelder & Kontrollverlust

Während der Arbeitnehmer im Klagefall seine Überstunden weiterhin selbst beweisen muss (Vergütungsrecht), kehrt sich die Situation im Arbeitsschutzrecht faktisch um. Bei einer Prüfung durch die Arbeitsschutzbehörden muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen eingehalten wurden. Ohne die vom BAG geforderte lückenlose Dokumentation kann dieser Entlastungsbeweis nicht geführt werden. Es drohen empfindliche Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflichten – ganz unabhängig von Lohnklagen.

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