Kanzlei Kesci

Aufhebungsvertrag: Trennung ohne Sperrzeit & Maximale Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag wirkt auf den ersten Blick attraktiv: Schnelle Klarheit, sofortige Freistellung, keine schmutzige Wäsche vor Gericht. Doch für den Arbeitnehmer ist er das gefährlichste Dokument im Arbeitsrecht.

 

Eine falsche Formulierung kostet Sie nicht nur die Abfindung durch hohe Steuern, sondern führt fast immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wir gestalten den Vertrag so, dass Sie die Vorteile (Flexibilität & Geld) nutzen, ohne in die Fallen der Agentur für Arbeit zu tappen.

×

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Kontakt

1. Sperrzeit und Ruhenszeit

Die Sperrzeit (12 Wochen ohne Geld)

Das ist die Standardstrafe (§ 159 SGB III). Wer ohne „wichtigen Grund“ unterschreibt, erhält für 12 Wochen (also fast 3 Monate) kein Arbeitslosengeld.

 

  • Der Verlust: Bei einem Anspruch von 2.000 € netto Arbeitslosengeld verlieren Sie also sofort 6.000 €.

 

  • Die Dauer: Schlimmer noch: Ihre Anspruchsdauer insgesamt verkürzt sich (z. B. von 12 auf 9 Monate). Das Geld fehlt Ihnen hinten raus, wenn Sie länger suchen müssen.

Die Ruhenszeit (Die verdeckte Falle)

Viele Arbeitgeber wollen Sie „per sofort“ loswerden, obwohl Ihre Kündigungsfrist eigentlich noch 3 Monate laufen würde. Sie zahlen dafür eine höhere Abfindung.

 

  • Die Falle: Die Agentur für Arbeit merkt das. Wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, „ruht“ Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem die Frist regulär geendet hätte (§ 158 SGB III).

 

  • Die Folge: Sie müssen in dieser Zeit von Ihrer Abfindung leben und – noch schlimmer – sich selbst krankenversichern. Wir rechnen genau aus, ob sich ein vorzeitiges Ausscheiden für Sie wirklich lohnt oder ob Sie draufzahlen.

Die Abfindungs-Illusion (Ein Rechenbeispiel)

Viele lassen sich von einer hohen Brutto-Summe blenden. Doch Vorsicht: Wenn Sie eine Sperrzeit kassieren, finanzieren Sie Ihre eigene Arbeitslosigkeit.

 

  • Das Szenario: Sie erhalten 15.000 € Abfindung. Durch die Sperrzeit verlieren Sie aber 3 Monate Arbeitslosengeld (z.B. 3 x 2.000 € = 6.000 € Verlust) und müssen sich krankenversichern.

 

  • Die Wahrheit: Faktisch haben Sie Ihren Arbeitsplatz für nur 9.000 € verkauft – vor Steuern. Wir sorgen dafür, dass die Abfindung ein echter Gewinn bleibt und kein Lückenbüßer für staatliche Strafen wird.

2. Der "sperrzeit-sichere" Vertrag

Wie wir die Agentur für Arbeit überzeugen

 

Um die Sperrzeit zu verhindern, muss der Aufhebungsvertrag eine klare Sprache sprechen. Es reicht nicht, einfach „einvernehmlich“ zu schreiben. Wir bauen rechtssichere Formulierungen ein, die der Agentur für Arbeit signalisieren: „Er hatte keine Wahl.“

 

  • Drohende Kündigung: Wir stellen klar, dass der Arbeitgeber ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte.

 

  • Einhaltung der Fristen: Wir achten darauf, dass das Beendigungsdatum der fiktiven Kündigungsfrist entspricht (Vermeidung der Ruhenszeit).

 

  • Sozialauswahl: Wir dokumentieren im Vertrag, dass durch die Aufhebung einer rechtmäßigen Kündigung zuvorgekommen wurde, um Nachteile im Lebenslauf zu vermeiden.

 

Nur mit diesem „wichtigen Grund“ haben Sie die Chance auf nahtloses Arbeitslosengeld.

3. Gestaltung und Fallstricke

Hier entscheidet sich Ihr Netto-Gewinn

4. Das "Dispositionsjahr"

Maximale Freiheit für ältere Arbeitnehmer

Für Mandanten ab 55+ oder solche, die eine Auszeit planen, nutzen wir oft das Modell des „Dispositionsjahres“.

 

  • Der Trick: Wir beenden das Arbeitsverhältnis, aber Sie melden sich nicht sofort arbeitslos. Sie überbrücken (disponieren) ein Jahr aus eigenen Mitteln (der Abfindung).

 

  • Der Vorteil 1 (Steuern): Die Abfindung fließt in einem Jahr, in dem Sie kaum anderes Einkommen haben. Die Steuerlast sinkt massiv(siehe Fünftelregelung).

     
  • Der Vorteil 2 (Alter): Wer sich erst mit 58 statt mit 57 arbeitslos meldet, erhält oft 24 Monate statt 18 Monate Arbeitslosengeld. Wir prüfen, ob sich diese Lücke für Sie rechnet.

5. ERST RECHNEN, DANN UNTERSCHREIBEN

Die Analyse: Wir prüfen: Stimmt die Abfindungshöhe? (Faktor 0,5 bis 1,0 ist Standard, wir wollen mehr). Sind Sperrzeit-Risiken enthalten?

 

Die Nachverhandlung: Wir schreiben den Vertrag um oder verhandeln direkt mit der HR-Abteilung. Oft holen wir die Kosten für unsere Beratung als Zusatz-Honorar beim Arbeitgeber wieder rein.

6. Häufige Fragen (Faq)

1. Kann ich den Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein. Sobald Sie unterschrieben haben, ist der Vertrag gültig. Ein gesetzliches Widerrufsrecht (wie beim Online-Shopping) gibt es im Arbeitsrecht nicht – außer es wurde im Tarifvertrag vereinbart oder Sie wurden arglistig getäuscht (schwer beweisbar). Deshalb: Niemals unter Druck im Personalbüro unterschreiben! Nehmen Sie den Entwurf immer mit nach Hause.

Solange das Arbeitsverhältnis läuft (auch während einer bezahlten Freistellung), ja. Endet der Vertrag und tritt eine Sperrzeit ein, müssen Sie sich für den ersten Monat der Sperrzeit oft selbst versichern (Nachversicherungspflicht greift erst später). Wir klären diese Lücke vorab.

Ein kritischer Punkt. Wenn Sie im Aufhebungsvertrag unwiderruflich freigestellt sind, zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit oft keinen Lohn mehr.

Ja, das ist oft möglich. Wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass die Weiterbeschäftigung Ihre Gesundheit gefährdet (z.B. bei Burnout oder Mobbing), akzeptiert die Agentur für Arbeit dies meist als „wichtigen Grund“ für die Eigenkündigung bzw. den Aufhebungsvertrag. Wichtig: Das Attest sollte idealerweise vor der Unterschrift vorliegen. Wir sagen Ihnen genau, was darin stehen muss.

Grundsätzlich nein – das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Abfindung gehört Ihnen voll und wird nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen. Einzige Ausnahme: Sie kürzen durch den Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist ab (siehe oben „Ruhenszeit“). Dann zahlt das Amt erst später, behält aber nichts von der Abfindungssumme ein.

Verspielen Sie nicht Ihre Verhandlungsmacht.

Einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück. Senden Sie mir den Entwurf zur Prüfung – oft finden wir Tausende Euro verstecktes Potenzial.

×

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Kontakt