Kanzlei Kesci

Vergütung, Boni & Tantiemen: Sichern Sie Ihre Zusatzvergütung

Gerade bei Führungskräften und Vertrieblern besteht ein großer Teil des Gehalts aus variablen Komponenten (Bonus, Tantieme, Provision). Doch wenn es zur Trennung kommt oder die Unternehmenszahlen sinken, versuchen Arbeitgeber oft, diese Zahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen.

 

Die Begründungen klingen plausibel: „Ziele nicht erreicht“, „Freiwillige Leistung“ oder „Schlechte Wirtschaftslage“. Oft sind diese Argumente rechtlich nicht haltbar. Wir prüfen Ihre Verträge und holen uns das Geld, das Sie erarbeitet haben.

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1. DIE "FREIWILLIGKEITS"-FALLE

Warum Arbeitgeber plötzlich nicht mehr zahlen wollen

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die dem Arbeitgeber Hintertüren offenhalten. Solange die Stimmung gut ist, fällt das nicht auf. Doch im Streitfall werden diese Klauseln gezogen.

 

  • Der Freiwilligkeitsvorbehalt: Oft steht im Vertrag: „Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung, auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht.“

 

  • Die Realität: Arbeitgeber nutzen dies, um Boni nach Gutdünken zu streichen.

 

  • Die Rechtslage: Diese Klauseln sind oft unwirksam! Wenn ein Bonus eng an Ihre Leistung geknüpft ist (z.B. Umsatzziele), darf er nicht einfach „freiwillig“ sein. Wer arbeitet, muss bezahlt werden. Wir entlarven diese unwirksamen Klauseln

2. LEISTUNGSENTGELT VS. NASENFAKTOR

Wir machen aus „Ermessen“ einen harten Anspruch

 

Das Arbeitsrecht unterscheidet strikt zwischen Entgelt für Leistung (Bonus/Provision) und Belohnung für Betriebstreue (Weihnachtsgeld/Gratifikation).

 

  • Der Hebel: Arbeitgeber vermischen das oft. Sie nennen es „Weihnachtsgeld“, knüpfen es aber an Ziele.

 

  • Unser Ansatz: Sobald Ziele im Spiel sind, ist es Arbeitsentgelt. Das bedeutet: Es muss ausgezahlt werden – auch wenn Sie kündigen (anteilig) und auch wenn Sie krank waren. Wir qualifizieren „weiche“ Versprechen in harte Zahlungsansprüche um.

 

  • Die „Betriebliche Übung“: Hat der Chef dreimal vorbehaltlos gezahlt? Dann ist ein Rechtsanspruch entstanden („Gewohnheitsrecht“). Er muss auch im vierten Jahr zahlen, selbst wenn er nicht will.

3. GESTALTUNG UND FALLSTRICKE

Hier verlieren Arbeitnehmer am meisten Geld

4. SCHADENSERSATZ STATT ZIELERREICHUNG

Wenn der Arbeitgeber die Ziele blockiert

Das ist unsere stärkste Waffe bei fehlenden Zielvereinbarungen.

 

  • Das Szenario: Im Vertrag steht: „Ziele werden jährlich vereinbart.“ Aber das Gespräch fand nie statt oder die Ziele wurden erst im November festgelegt.

 

  • Der Fehler des Chefs: Es ist (meistens) Pflicht des Arbeitgebers, das Gespräch zu initiieren.

 

  • Die Strategie: Wer die Ziele verhindert, muss zahlen, als wären sie erreicht worden. Wir fordern nicht den Bonus, sondern Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus. Die Basis ist meist der Durchschnitt der letzten Jahre oder die 100%-Zielerreichung.

5. Der Weg zu Ihrem Recht: RECHNEN UND FORDERN

Wir prüfen Arbeitsvertrag, Zielvereinbarungen und die Abrechnungen der letzten 3 Jahre. Handelt es sich um eine Gratifikation oder einen Leistungsbonus?

Wir errechnen Ihren Anspruch exakt – inklusive Zinsen bei verspäteter Zahlung.

Oft reicht ein anwaltliches Schreiben mit Hinweis auf die unwirksame Stichtagsklausel, damit der Arbeitgeber nachzahlt. Er riskiert ungern einen Präzedenzfall für die ganze Belegschaft.

6. Häufige Fragen (Faq)

1. Ich habe im laufenden Jahr gekündigt. Bekomme ich meinen Bonus anteilig?

Bei Leistungsboni (Ziele, Umsatz): Ja, fast immer. Sie haben die Leistung ja erbracht. Klauseln, die das ausschließen, sind meist unwirksam. Bei reinen Treue-Prämien (echtes Weihnachtsgeld ohne Leistungsbezug) kann die Zahlung hingegen verweigert werden, wenn Sie zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr da sind.

Das kommt darauf an. Ist der Bonus rein erfolgsabhängig (z.B. Umsatzprovision), erhalten Sie natürlich weniger, weil Sie weniger Umsatz gemacht haben. Ist es aber eine pauschale Zielprämie, darf diese nur gekürzt werden, wenn dies ausdrücklich und wirksam im Vertrag vereinbart wurde. Eine automatische Kürzung „pro Krankheits-Tag“ ist ohne Klausel unzulässig.

Ja. Der Arbeitgeber darf nicht einfach behaupten „schlechtes Jahr“. Er muss die Berechnungsgrundlagen (EBIT, Umsatz etc.) offenlegen, wenn der Bonus davon abhängt. Wir fordern Einsicht in die relevanten Bilanz-Daten. Oft stellt sich heraus, dass das Ergebnis künstlich klein gerechnet wurde (z.B. durch Rückstellungen).

Ja, grundsätzlich nach 3 Jahren (zum Jahresende). Aber Achtung: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen! Dann müssen Ansprüche oft innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie sofort. Zögern Sie nicht.

Absolut. Wenn wir eine Abfindung aushandeln (z.B. Faktor 1,0 pro Beschäftigungsjahr), basiert diese auf dem Brutto-Monatsgehalt. Wir rechnen hier den durchschnittlichen Jahresbonus der letzten Zeit anteilig auf den Monat um (Gehalt + 1/12 Bonus). Das erhöht Ihre Abfindungssumme oft massiv.

Lassen Sie sich nicht mit "schlechten Zahlen" abspeisen.

Variable Vergütung ist kein Almosen, sondern vertraglich geschuldeter Lohn. Senden Sie mir Ihre Zielvereinbarung zur Prüfung.