Kanzlei Kesci

Geschäftsführer: Dienstvertrag, Haftung & Abberufung

Während Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzgesetze weich fallen, gilt für Sie das harte Vertragsrecht. Im Streitfall stehen Sie oft sofort auf der Straße – und schlimmer noch: Die Gesellschafter versuchen oft, Sie persönlich in die Haftung zu nehmen, um Abfindungen zu sparen. Wir beraten Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung, der Abwehr von Haftungsansprüchen und der Maximierung der Abfindung beim Exit.

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1. Kein Arbeitnehmer, kein Schutz?

Warum Sie eine andere Strategie brauchen als Ihre Angestellten

Der größte Irrtum vieler Geschäftsführer: Sie glauben, sie seien „auch nur Angestellte“. Rechtlich ist das falsch.

 

  • Kein Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Organmitglieder in der Regel nicht.

 

  • Die Doppel-Stellung: Sie haben zwei Rechtsbeziehungen zur GmbH: Die Organstellung (Bestellung zum GF) und den Dienstvertrag (Gehalt).

 

  • Das Risiko: Die Gesellschafterversammlung kann Sie jederzeit und ohne Grund als Organ abberufen (§ 38 GmbHG). Sie müssen den Büroschlüssel oft noch am selben Tag abgeben.

2. Wenn das Privatvermögen haftet

Die Beweislastumkehr ist Ihr größter Feind

 

Wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät, suchen Insolvenzverwalter oder Gesellschafter einen Schuldigen: Sie. Die Haftung nach § 43 GmbHG ist streng.

 

  • Das Szenario: Ihnen wird vorgeworfen, die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verletzt zu haben.

 

  • Die Beweislast: Anders als im Strafrecht („Im Zweifel für den Angeklagten“) müssen Sie beweisen, dass Sie alles richtig gemacht haben. Das ist Jahre später oft unmöglich.

 

  • Die Konsequenz: Sie haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen – Haus, Auto, Ersparnisse. Wir bauen vertragliche Haftungsbeschränkungen und Verkürzungen der Verjährung ein, um dieses Risiko zu minimieren.

3. GESTALTUNG UND FALLSTRICKE IM DIENSTVERTRAG

Hier entscheidet sich Ihre Sicherheit

4. DER "GOLDENE HANDSCHLAG" BEI ABBERUFUNG

Wie wir hohe Abfindungen erzielen, obwohl kein Kündigungsschutz besteht

Da wir nicht mit dem Kündigungsschutzgesetz drohen können, nutzen wir andere Hebel:

 

  1. Die Restlaufzeit: Hat Ihr Vertrag noch eine Laufzeit von 3 Jahren? Dann ist das Gehalt dieser 3 Jahre unsere Verhandlungsbasis (Cap).

  2. Der Ruf: Ein öffentlicher Streit schadet der Reputation des Unternehmens massiv. Wir nutzen Diskretion als Währung.

  3. Die Generalbereinigung: Wir bieten den Gesellschaftern einen schnellen Exit an, verlangen im Gegenzug aber eine hohe Summe und den vollumfänglichen Verzicht auf Haftungsansprüche (Generalquittung). Ohne diesen Haftungsausschluss lassen wir Sie keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

5. DER WEG ZUR LÖSUNG: DISKRET UND DURCHSETZUNGSSTARK

Sie senden uns Ihren Geschäftsführer-Vertrag oder den Abberufungs-Beschluss. Wir prüfen sofort Ihren Status (Fremd- oder Gesellschafter-GF) und klären Sie vor Mandatsbeginn über Strategie und Honorar auf.

Wir identifizieren Ihre Verhandlungsmacht: Restlaufzeit des Vertrags, Formfehler bei der Abberufung oder fehlende Gesellschafterbeschlüsse. Wir erstellen eine Haftungs-Analyse, um Ihr Privatvermögen zu schützen

Wir führen die Verhandlungen mit den Gesellschaftern – auch im Hintergrund (Shadow-Negotiating). Ziel ist ein Aufhebungsvertrag mit maximaler Abfindung, sofortiger Freistellung und umfassender Haftungsfreistellung.

6. Häufige Fragen (Faq)

1. Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung?

Die Abberufung beendet nur Ihr Amt als Organ (Sie dürfen die Firma nicht mehr vertreten). Die Kündigung beendet den Anstellungsvertrag (Ihr Gehalt). Oft passiert beides gleichzeitig. Wir prüfen, ob beide Schritte formal korrekt waren – oft scheitert es an fehlerhaften Einladungen zur Gesellschafterversammlung.

Das ist die klassische Falle. Wenn Sie den Geschäftsführer-Dienstvertrag unterschreiben, wird der alte Arbeitsvertrag meist konkludent (automatisch) aufgehoben. Werden Sie dann als GF gekündigt, fallen Sie nicht weich zurück auf die Sachbearbeiter-Stelle, sondern sind ganz draußen.

Ohne explizites nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ja, grundsätzlich herrscht freier Wettbewerb. Sie dürfen aber keine Geschäftsgeheimnisse (Kundenlisten auf USB-Stick) klauen. Nutzen Sie nur Ihr Gedächtnis und öffentlich zugängliche Daten („LinkedIn“), ist das Abwerben oft erlaubt. Arbeitgeber versuchen oft, dies per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Wir prüfen, wo die rote Linie verläuft.

Geschäftsführer werden oder abberufen?

Lassen Sie Ihren Dienstvertrag oder die Abberufung jetzt von Experten prüfen. Wir holen für Sie das Maximum heraus – diskret, strategisch und ohne Haftungsrisiko.