Kanzlei Kesci

Einspruch Steuerbescheid: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und sichern Ihr Geld

Jeder dritte Steuerbescheid in Deutschland ist fehlerhaft. Doch gegen das Finanzamt Recht zu bekommen, erfordert taktisches Geschick und die genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Als Ihre Kanzlei für Steuerrecht sorgen wir dafür, dass Sie nicht mehr Steuern zahlen, als das Gesetz verlangt.

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Schnellübersicht

1. Einspruch Steuerbescheid: Frist & Form

Die Frist 

Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingehen.

 

  • Achtung: Die Frist beginnt meist erst 3 Tage nach dem Poststempel („Bekanntgabefiktion“).

 

  • Risiko: Ein Tag zu spät bedeutet Bestandskraft. Fehler sind dann kaum noch heilbar. Wir berechnen die Frist daher exakt und prüfen Wiedereinsetzungsgründe.

Die Form 

Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

 

  • Achtung: Einfache E-Mails an Sachbearbeiter landen oft im Spam oder werden ignoriert.

 

  • Lösung: Wir nutzen das elektronische Anwaltspostfach (beA).

2. Wo Finanzämter Fehler machen

Formelle Fehler (Der „K.O.-Schlag“)

  • Wurde der Bescheid dem falschen Adressaten zugestellt?
  • Fehlt eine Begründung (§ 121 AO)?
  • Ist der Bescheid inhaltlich unbestimmt?
  • Folge: Solche Fehler können den gesamten Bescheid nichtig machen.

Materielle Fehler (Der Inhalt)

  • Wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu Unrecht gekürzt?
  • Sind Schätzungen der Behörde realitätsfremd („Griff in die Luft“)?
  • Wurden steuerfreie Einnahmen fälschlicherweise besteuert?

Verfahrensfehler (Der Prozess)

  • Wurde Ihnen das rechtliche Gehör verweigert (§ 91 AO)?
  • Hat das Finanzamt Beweismittel oder Ihre Erläuterungen ignoriert?
  • Wurden Außenprüfungsberichte nicht korrekt ausgewertet?

3. Typische Fehler nach Steuerarten

Jedes Steuergesetz hat seine eigenen Tücken. Wir prüfen Ihre Bescheide auf diese spezifischen Fehlerquellen. 

Einkommensteuer (ESt): Personengesellschaften und Privatvermögen

4. Muss ich die Steuern sofort zahlen?

Die Antwort lautet: Nein – wenn wir schnell handeln.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Einspruch automatisch die Zahlungspflicht stoppt. Das ist falsch. Steuerbescheide sind sofort vollziehbar (§ 220 AO). Das bedeutet: Das Finanzamt darf vollstrecken, Pfändungen ausbringen und Konten sperren, selbst wenn wir Einspruch eingelegt haben.

Unsere Lösung: Der Antrag auf AdV. Wir stellen parallel zum Einspruch sofort einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 361 AO. Wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (was wir begründen), wird die Zahlungspflicht gestoppt. 

Was wir für Sie erreichen:

  • Liquiditätssicherung: Ihr Geld bleibt bei Ihnen. Wir verhindern den Abfluss von Liquidität, bis rechtskräftig über den Einspruch entschieden ist. Das sichert Ihre Handlungsfähigkeit.

 

  • Vollstreckungsschutz: Wir stoppen sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Keine Kontopfändungen, keine Gewerbeuntersagung, kein Gerichtsvollzieher. Sie gewinnen Ruhe und Zeit.

5. Der Weg zu Ihrem Recht: Transparent und konsequent

Sie schildern uns Ihren Fall oder senden den Bescheid. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und klären Sie vor Mandatsbeginn transparent über Kosten und Risiken auf. 

Wir legen fristwahrend Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht. Anschließend verfassen wir eine fundierte rechtliche Begründung.

Wir kommunizieren mit der Rechtsbehelfsstelle. Ziel ist der Abhilfebescheid (Korrektur ohne Gericht). Sollte das Finanzamt blockieren, besprechen wir die Chancen einer Klage vor dem Finanzgericht.

6. Häufige Fragen (Faq)

1. Kann der Schuss nach hinten losgehen? (Verböserung)

Frage: Kann es passieren, dass ich nach dem Einspruch plötzlich mehr Steuern zahlen muss als vorher? Antwort: Theoretisch ja, das nennt man „Verböserung“. Aber keine Sorge: Das Finanzamt muss uns vorher warnen („Verböserungshinweis“). Unsere Strategie: Sollte sich eine Verschlechterung andeuten, ziehen wir den Einspruch einfach zurück. Der alte Bescheid bleibt dann bestehen. Sie haben also kein Risiko, schlechter dazustehen als vorher.

Ich habe in der Steuererklärung Ausgaben vergessen. Kann ich die im Einspruchsverfahren noch geltend machen? Ja. Das Einspruchsverfahren ist ein sogenanntes „zweites Tatsachenverfahren“. Das bedeutet: Wir können den Steuerfall komplett neu aufrollen und vergessene Rechnungen, neue Beweismittel oder günstigere Wahlrechte (z.B. bei Abschreibungen) noch nachträglich einbringen.

Wann bekomme ich mein Geld zurück? Antwort: Das variiert stark je nach Finanzamt und Komplexität, meist zwischen 2 und 6 Monaten. Wenn es eilt (z.B. bei drohender Vollstreckung), stellen wir einen Eilantrag oder beantragen Aussetzung der Vollziehung (AdV), um sofortigen Druck aufzubauen

Der Bescheid ist schon älter als einen Monat. Kann man noch etwas tun? Es wird schwierig, aber nicht unmöglich. Wir prüfen, ob Sie die Frist unverschuldet versäumt haben (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub -> „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) oder ob der Bescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ steht. Dann ist er noch änderbar. Senden Sie uns den Bescheid sofort zur Prüfung.

Wir arbeiten transparent: Entweder rechnen wir gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, was sich nach dem Streitwert richtet, oder wir vereinbaren ein festes Zeithonorar. In einem ersten Gespräch schätzen wir den Aufwand ein und klären Sie über das Kostenrisiko auf, bevor das Mandat beginnt.

Keine Fristen verstreichen lassen – Handeln Sie jetzt.

Senden Sie mir Ihren Bescheid oder Ihre Frage unverbindlich zu. Ich melde mich kurzfristig mit einer kostenfreien Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten.