Einspruch Steuerbescheid: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und sichern Ihr Geld
Jeder dritte Steuerbescheid in Deutschland ist fehlerhaft. Doch gegen das Finanzamt Recht zu bekommen, erfordert taktisches Geschick und die genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Als Ihre Kanzlei für Steuerrecht sorgen wir dafür, dass Sie nicht mehr Steuern zahlen, als das Gesetz verlangt.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Schnellübersicht
- Frist-Check: Die Einspruchsfrist verstreicht schnell. Handeln Sie sofort!
- Zahlungs-Stopp: Keine Liquidität? Wir beantragen die Aussetzung der Vollziehung
- Erfahrung: Wir kennen die Fehlerquellen des Finanzamts aus hunderten Fällen.
1. Einspruch Steuerbescheid: Frist & Form
Die Frist
Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingehen.
-
Achtung: Die Frist beginnt meist erst 3 Tage nach dem Poststempel („Bekanntgabefiktion“).
-
Risiko: Ein Tag zu spät bedeutet Bestandskraft. Fehler sind dann kaum noch heilbar. Wir berechnen die Frist daher exakt und prüfen Wiedereinsetzungsgründe.
Die Form
Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
-
Achtung: Einfache E-Mails an Sachbearbeiter landen oft im Spam oder werden ignoriert.
-
Lösung: Wir nutzen das elektronische Anwaltspostfach (beA).
2. Wo Finanzämter Fehler machen
Formelle Fehler (Der „K.O.-Schlag“)
- Wurde der Bescheid dem falschen Adressaten zugestellt?
- Fehlt eine Begründung (§ 121 AO)?
- Ist der Bescheid inhaltlich unbestimmt?
- Folge: Solche Fehler können den gesamten Bescheid nichtig machen.
Materielle Fehler (Der Inhalt)
- Wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu Unrecht gekürzt?
- Sind Schätzungen der Behörde realitätsfremd („Griff in die Luft“)?
- Wurden steuerfreie Einnahmen fälschlicherweise besteuert?
Verfahrensfehler (Der Prozess)
- Wurde Ihnen das rechtliche Gehör verweigert (§ 91 AO)?
- Hat das Finanzamt Beweismittel oder Ihre Erläuterungen ignoriert?
- Wurden Außenprüfungsberichte nicht korrekt ausgewertet?
3. Typische Fehler nach Steuerarten
Jedes Steuergesetz hat seine eigenen Tücken. Wir prüfen Ihre Bescheide auf diese spezifischen Fehlerquellen.
Einkommensteuer (ESt): Personengesellschaften und Privatvermögen
-
Unbeabsichtigte Betriebsaufspaltung:
Drohende Aufdeckung aller stillen Reserven (z.B. bei Besitzunternehmen). Ein klassisches Existenzrisiko. Wir wehren die Annahme einer „sachlichen Verflechtung“ ab. -
Verdecktes Sonderbetriebsvermögen:
Übersehen von Wirtschaftsgütern (z.B. Grundstücke, Patente), die Gesellschafter der Firma überlassen. Bei Verkauf droht massive Nachversteuerung. Wir prüfen die „funktionale Wesentlichkeit“ der Wirtschaftsgüter und kämpfen gegen die rückwirkende Einlagefiktion. -
Verlustausgleichsbeschränkung (§ 15a EStG):
Streit um die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei Kommanditisten. Das Finanzamt verweigert oft den Ausgleich mit anderen Einkünften. Wir legen dar, dass eine erweiterte Außenhaftung besteht oder stille Reserven vorhanden sind, um Ihr verrechenbares Kapitalkonto zu erhöhen und Verluste nutzbar zu machen. -
Gewerbliche Infektion (§ 15 Abs. 3 EStG):
Wenn durch geringfügige gewerbliche Tätigkeiten (z.B. PV-Anlage oder Hotelleistungen) die gesamten Mieteinnahmen einer GbR gewerbesteuerpflichtig werden („Abfärbetheorie“). Wir weisen die Geringfügigkeit nach oder korrigieren die steuerliche Zuordnung, um die Infektion der gesamten Einkünfte zu stoppen. -
Realteilung & Auseinandersetzung:
Steuerfallen bei der Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden von Partnern (Verletzung von Sperrfristen). Wir sichern die Buchwertfortführung und wehren Nachforderungen wegen angeblicher „Aufgabe des Mitunternehmeranteils“ ab, damit die Trennung steuerneutral bleibt.
-
Immobilienverkäufe & Gewerblicher Grundstückshandel:
Streit um die Steuerfreiheit nach 10 Jahren (§ 23 EStG) oder die drohende Umqualifizierung privater Verkäufe in einen gewerblichen Betrieb (Drei-Objekt-Grenze). Hier geht es oft um sechsstellige Steuerforderungen. -
Abfindungen & Fünftelregelung:
Wer eine hohe Abfindung erhält, zahlt oft zu viel Lohnsteuer, weil das Finanzamt die Tarifermäßigung (§ 34 EStG) verweigert oder falsch berechnet. Wir holen zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück. -
Liebhaberei & Verlustaberkennung:
Wenn das Finanzamt Verluste rückwirkend streicht, drohen massive Nachzahlungen. Wir weisen die „Gewinnerzielungsabsicht“ mittels Totalgewinnprognose nach. -
Besteuerung von Krypto-Assets
Unsicherheiten bei der FiFo-Methode, Staking oder Lending. Oft schätzt das Finanzamt Gewinne pauschal zu hoch, weil Transaktionsketten nicht verstanden werden. Wir liefern die steuerrechtliche Aufbereitung komplexer Wallets. -
Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG):
Die „Exit-Tax“ für Unternehmer: Beim Umzug ins Ausland besteuert der Fiskus fiktive stille Reserven. Wir kämpfen gegen überzogene Unternehmensbewertungen und verhandeln Stundungen.
Körperschaftsteuer: Die GmbH und Ihre Gesellschafter
-
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA):
Der Klassiker: Das Finanzamt stuft Gehalt, Tantieme oder den Firmenwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers als „unangemessen“ ein. Folge: Steuernachzahlung auf GmbH-Ebene plus Einkommensteuer beim Chef. Wir erstellen detaillierte Fremdvergleichs-Studien und dokumentieren die ordnungsgemäße Beschlussfassung, um die Angemessenheit Ihrer Bezüge nachzuweisen. -
Verunglückte steuerliche Organschaft:
Ein Formfehler im Ergebnisabführungsvertrag oder dessen fehlerhafte „tatsächliche Durchführung“ führt oft zur rückwirkenden Aberkennung über Jahre. Wir prüfen Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit und passen die Verträge an, um die steuerliche Einheit und Verlustverrechnung im Konzern zu retten. -
Wegfall von Verlustvorträgen (§ 8c KStG):
Beim Einstieg neuer Investoren oder dem Verkauf von Anteilen (>50%) drohen alle steuerlichen Verlustvorträge der GmbH unterzugehen. Wir prüfen die Anwendung der „Stille-Reserven-Klausel“ oder des „Fortführungsgebundenen Verlustvortrags“ (§ 8d KStG), um Ihre Verluste trotz Eigentümerwechsel zu konservieren. -
Gesellschafter-Verrechnungskonten:
Viele Gesellschafter nutzen die GmbH als „private Bank“. Ohne klare Darlehensverträge und Sicherheiten deutet das Finanzamt dies in eine vGA um. Wir setzen rechtssichere Darlehensverträge auf und widerlegen die Annahme einer vGA durch den Nachweis der Rückzahlungsabsicht und Bonität. -
Holding-Privileg (§ 8b KStG):
Streit um die 95%-ige Steuerbefreiung bei Dividenden oder Veräußerungsgewinnen. Oft wird die „Substanz“ der Holding oder die Einhaltung der Haltefristen angezweifelt. Unsere Strategie: Wir weisen die wirtschaftliche Substanz (Büro, Personal) nach und wehren den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) ab.
Umsatzsteuer: Vorsteuer und Haftung
-
Streichung des Vorsteuerabzugs:
Das häufigste und teuerste Problem: Das Finanzamt verweigert den Vorsteuerabzug wegen formaler Mängel in Rechnungen oder zweifelt die Unternehmereigenschaft des Leistenden an. Wir prüfen die formelle Rechtmäßigkeit der Versagung, korrigieren Rechnungen rückwirkend und setzen den „Vertrauensschutz“ für Sie durch. -
Haftung für Subunternehmer (§ 13b / § 25d UStG):
Unternehmer (besonders Bau & Logistik) werden für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Nachunternehmer in Haftung genommen. Wir weisen nach, dass Sie Ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind (Exkulpation) und fechten pauschale Haftungsbescheide wegen Ermessensfehlern an. -
Umsatzsteuer-Sonderprüfung & Nachschau:
Der Prüfer steht unangekündigt vor der Tür und verwirft die Buchführung oder schätzt Umsätze hinzu (z.B. durch Zeitreihenvergleich). Wir übernehmen sofort die Kommunikation, unterbinden unzulässige Schätzmethoden. -
Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren:
Streit, wer die Steuer schuldet (Leistender oder Empfänger). Wird die Steuerschuldnerschaft verkannt, fordert das Amt 19% nach – plus Zinsen. Wir korrigieren fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen und beantragen den Erlass von Säumniszuschlägen wegen „sachlicher Unbilligkeit“. -
Innergemeinschaftliche Lieferungen (EU-Export):
Das Finanzamt streicht rückwirkend die Steuerbefreiung für Lieferungen ins EU-Ausland, weil formelle Nachweise (z.B. Gelangensbestätigung, USt-ID Prüfung) fehlen. Es drohen 19% Nachzahlung auf den Umsatz. Wir rekonstruieren alternative Verbringungsnachweise und setzen den Vertrauensschutz (§ 6a UStG) durch, wenn Sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet haben.
Lohnsteuer: Arbeitgeber & Geschäftsführer-Haftung
-
Haftungsbescheide für Geschäftsführer (§ 69 AO):
Das persönliche Risiko für den Chef: Wenn die GmbH Lohnsteuer nicht abführt, haftet der Geschäftsführer oft mit seinem Privatvermögen. Der Vorwurf lautet meist pauschal „grobe Fahrlässigkeit“. Wir wehren den Zugriff auf Ihr Privatvermögen ab, indem wir nachweisen, dass Sie Ihren kaufmännischen Überwachungspflichten nachgekommen sind. -
Scheinselbstständigkeit & Statusfeststellung:
Der „Super-GAU“ in der Lohnsteuer-Außenprüfung: Freie Mitarbeiter werden rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft. Es drohen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben für bis zu 4 Jahre – oft sechsstellige Summen. Wir fechten die Statusfeststellung der Rentenversicherung an, verhandeln Säumniszuschläge weg und nutzen die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung, um den Schaden zu begrenzen. -
Streit um Dienstwagen (1%-Regelung vs. Fahrtenbuch):
Prüfer verwerfen elektronische oder handschriftliche Fahrtenbücher oft wegen kleinster formeller Mängel, um die teure 1%-Versteuerung anzuwenden. Wir prüfen die Mängelrüge im Detail und verteidigen Ihr Fahrtenbuch unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zu „unwesentlichen Unschärfen“, die keine Verwerfung rechtfertigen. -
Lohnsteuer-Außenprüfung & Pauschalierung:
Wenn Prüfer Fehler bei Sachbezügen, Reisekosten oder Betriebsveranstaltungen finden, wird die Steuer oft pauschal beim Arbeitgeber erhoben. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine günstige Pauschalierung (§ 37b / § 40 EStG) wirklich vorliegen. -
Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP / VSOP):
Bei Startups und Führungskräften: Erhalten Mitarbeiter Anteile verbilligt, setzt das Finanzamt oft unrealistisch hohe Marktwerte an, was zu einer enormen Lohnsteuerlast führt („Dry Income“). Wir erstellen eine steuerliche Bewertung der Anteile, die Risiken und Sperrfristen berücksichtigt, um den geldwerten Vorteil und damit die Steuerlast massiv zu senken.
Erbschaft- & Schenkungsteuer: Nachfolge & Bewertung
-
Überzogene Immobilienbewertung:
Das Finanzamt bewertet Immobilien nach pauschalen Verfahren (Typisierung), die oft 20–30% über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Das treibt die Steuer unnötig in die Höhe. Wir weisen durch qualifizierte Sachverständigengutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nach (§ 198 BewG) („Öffnungsklausel“), um die Bemessungsgrundlage massiv zu senken. -
Versagung der Firmen-Verschonung (§ 13a/b ErbStG):
Die 85%- oder 100%-Steuerbefreiung für Betriebsvermögen kippt, wenn das Finanzamt zu viel „schädliches Verwaltungsvermögen“ (z.B. Cash, Wertpapiere, vermietete Immobilien) feststellt. Wir bereinigen die „Verbundvermögensaufstellung“ und legen detailliert dar, dass die liquiden Mittel betriebsnotwendig für Investitionen oder Lohnzahlungen sind, um die Verschonung zu retten. -
Kettenschenkungen & Gestaltungsmissbrauch:
Wenn Vermögen über Umwege (z.B. Großeltern -> Eltern -> Kind) übertragen wird, um Freibeträge mehrfach zu nutzen, unterstellt das Amt oft einen Missbrauch (§ 42 AO). Wir weisen nach, dass jede Schenkung ein eigenständiger zivilrechtlicher Akt ohne „Weitergabeverpflichtung“ war, um die legale Mehrfach-Nutzung der Freibeträge durchzusetzen. -
Steuerfalle Familienheim:
Die volle Steuerbefreiung für das geerbte Eigenheim entfällt rückwirkend, wenn der Erbe nicht „unverzüglich“ (meist innerhalb von 6 Monaten) dort einzieht. Wir begründen Verzögerungen glaubhaft (z.B. durch gravierende Mängel, Handwerkermangel oder Erbstreitigkeiten), um die Nachversteuerung des oft wertvollsten Assets zu verhindern. -
Streit um den Nießbrauchswert:
Bei Schenkungen unter Vorbehalt (Eltern behalten die Mieteinnahmen) zieht das Finanzamt den Wert des Nießbrauchs oft zu niedrig vom Schenkungswert ab. Wir berechnen den Kapitalwert des Nießbrauchs neu, basierend auf realistischen Mieterträgen und korrekten Sterbetafeln, um den steuermindernden Abzugsbetrag zu maximieren.
Grunderwerbsteuer: Immobilien & Share Deals
-
Share Deals & Anteilsvereinigung:
Der größte Streitposten bei Unternehmens-Käufen: Wer 90% (früher 95%) der Anteile einer Immobilien-GmbH erwirbt, löst Grunderwerbsteuer aus. Das Finanzamt addiert oft Anteile Dritter hinzu, um die Schwelle zu reißen. Wir analysieren die Zurechnungskette bis ins Detail und weisen nach, dass durch Retentions-Strukturen (z.B. „Zwerganteile“) die kritischen Schwellenwerte nicht überschritten wurden. -
Falle „Einheitliches Vertragswerk“:
Wer ein Grundstück kauft und (auch zeitlich versetzt) einen Bauvertrag schließt, muss oft Steuer auf Land plus Haus zahlen. Das verdoppelt die Steuerlast schnell. Wir dokumentieren die strikte inhaltliche und personelle Trennung der Verträge, um die Bemessungsgrundlage auf das (günstige) unbebaute Grundstück zu beschränken. -
Konzernklausel (§ 6a GrEStG):
Eigentlich sind Umstrukturierungen im Konzern steuerfrei. Das Finanzamt verweigert dies aber oft, wenn Vor- oder Nachbehaltensfristen (5 Jahre) auch nur um einen Tag verletzt scheinen. Wir weisen die lückenlose Einhaltung der Fristen nach und wehren eine enge Auslegung des „Abhängigkeitsbegriffs“ durch das Amt ab. -
Rückgängigmachung (§ 16 GrEStG):
Wenn ein Kaufvertrag scheitert (Rücktritt), behält das Finanzamt die Steuer oft trotzdem ein, weil formale Fristen (2 Jahre) verstrichen sind oder die Rückabwicklung nicht „korrekt“ vollzogen wurde. Wir setzen den formgerechten Aufhebungsvertrag durch und holen die bereits gezahlte Steuer inkl. Zinsen zurück. -
Ersatztatbestände (§ 1 Abs. 2 GrEStG):
Steuerpflicht ohne Kaufvertrag: Das Amt unterstellt, Sie hätten die „Verwertungsbefugnis“ an einem Grundstück erlangt (z.B. durch Besitzübergang oder Treuhand), obwohl Sie gar nicht Eigentümer sind. Wir widerlegen die wirtschaftliche Machtposition über das Grundstück und beweisen, dass wesentliche Eigentümerrechte beim Verkäufer verblieben sind.
Zoll & Einfuhrabgaben: Zoll, Import & Außenwirtschaft
-
Zollwert-Erhöhung (Lizenzgebühren & Beistellungen):
Der häufigste "Geld-Hebel" der Zollbehörden: Auf den Warenwert werden fiktive Kosten (z.B. Lizenzgebühren, Entwicklungskosten oder Transportkosten) aufgeschlagen. Die Abgabenlast explodiert. Wir prüfen Ihre Lizenzverträge und weisen nach, dass die Gebühren keine „Bedingung für den Verkauf“ der Ware waren, um die Hinzurechnung rechtssicher abzuwehren. -
Falsche Tarifierung (Einreihung):
Waren werden vom Zoll in eine falsche Warennummer (HS-Code) mit höherem Zollsatz eingeordnet (z.B. „Unterhaltungselektronik“ mit 14% statt „Computerteile“ mit 0%). Wir legen Einspruch ein, gestützt auf technische Gutachten zur Beschaffenheit der Ware, und beantragen verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für zukünftige Rechtssicherheit. -
Aberkennung von Präferenzen (Ursprung):
Der Zoll erkennt Ursprungszeugnisse (z.B. Form A, EUR.1) nicht an und fordert den vollen Drittlandszoll nach. Oft geschieht dies nach Jahren bei einer Nachprüfung im Ausland. Wir begleiten das Nachprüfungsersuchen (Verifizierungsverfahren) und rekonstruieren die Lieferkette lückenlos, um den präferenzberechtigten Ursprung zu beweisen. -
Antidumping-Zölle & Umgehung:
Vorwurf der Umgehung von Strafzöllen durch falsche Herkunftsangaben oder minimalen Umbau in Drittländern. Hier drohen existenzvernichtende Abgaben (40–80%). Wir führen den Entlastungsbeweis, dass eine signifikante Bearbeitung im Drittland stattfand, und schützen Sie vor den parallelen strafrechtlichen Ermittlungen (Steuerhinterziehung/Bannbruch). -
Haftung des Anmelders & Vertreters:
Logistiker, Spediteure oder Geschäftsführer werden persönlich für die Zollschulden haftbar gemacht, wenn die Firma insolvent ist oder Fehler bei der Anmeldung passierten. Wir weisen nach, dass Sie als „indirekter Vertreter“ gutgläubig gehandelt haben und die Fehler für Sie nicht erkennbar waren, um die persönliche Inanspruchnahme abzuwenden.
4. Muss ich die Steuern sofort zahlen?
Die Antwort lautet: Nein – wenn wir schnell handeln.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Einspruch automatisch die Zahlungspflicht stoppt. Das ist falsch. Steuerbescheide sind sofort vollziehbar (§ 220 AO). Das bedeutet: Das Finanzamt darf vollstrecken, Pfändungen ausbringen und Konten sperren, selbst wenn wir Einspruch eingelegt haben.
Unsere Lösung: Der Antrag auf AdV. Wir stellen parallel zum Einspruch sofort einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 361 AO. Wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (was wir begründen), wird die Zahlungspflicht gestoppt.
Was wir für Sie erreichen:
-
Liquiditätssicherung: Ihr Geld bleibt bei Ihnen. Wir verhindern den Abfluss von Liquidität, bis rechtskräftig über den Einspruch entschieden ist. Das sichert Ihre Handlungsfähigkeit.
-
Vollstreckungsschutz: Wir stoppen sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Keine Kontopfändungen, keine Gewerbeuntersagung, kein Gerichtsvollzieher. Sie gewinnen Ruhe und Zeit.
5. Der Weg zu Ihrem Recht: Transparent und konsequent
Sie schildern uns Ihren Fall oder senden den Bescheid. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und klären Sie vor Mandatsbeginn transparent über Kosten und Risiken auf.
Wir legen fristwahrend Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht. Anschließend verfassen wir eine fundierte rechtliche Begründung.
Wir kommunizieren mit der Rechtsbehelfsstelle. Ziel ist der Abhilfebescheid (Korrektur ohne Gericht). Sollte das Finanzamt blockieren, besprechen wir die Chancen einer Klage vor dem Finanzgericht.
6. Häufige Fragen (Faq)
1. Kann der Schuss nach hinten losgehen? (Verböserung)
Frage: Kann es passieren, dass ich nach dem Einspruch plötzlich mehr Steuern zahlen muss als vorher? Antwort: Theoretisch ja, das nennt man „Verböserung“. Aber keine Sorge: Das Finanzamt muss uns vorher warnen („Verböserungshinweis“). Unsere Strategie: Sollte sich eine Verschlechterung andeuten, ziehen wir den Einspruch einfach zurück. Der alte Bescheid bleibt dann bestehen. Sie haben also kein Risiko, schlechter dazustehen als vorher.
2. Kann ich vergessene Belege noch nachreichen?
Ich habe in der Steuererklärung Ausgaben vergessen. Kann ich die im Einspruchsverfahren noch geltend machen? Ja. Das Einspruchsverfahren ist ein sogenanntes „zweites Tatsachenverfahren“. Das bedeutet: Wir können den Steuerfall komplett neu aufrollen und vergessene Rechnungen, neue Beweismittel oder günstigere Wahlrechte (z.B. bei Abschreibungen) noch nachträglich einbringen.
3. Wie lange dauert so ein Verfahren?
Wann bekomme ich mein Geld zurück? Antwort: Das variiert stark je nach Finanzamt und Komplexität, meist zwischen 2 und 6 Monaten. Wenn es eilt (z.B. bei drohender Vollstreckung), stellen wir einen Eilantrag oder beantragen Aussetzung der Vollziehung (AdV), um sofortigen Druck aufzubauen
4. Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist (1 Monat) verpasst habe?
Der Bescheid ist schon älter als einen Monat. Kann man noch etwas tun? Es wird schwierig, aber nicht unmöglich. Wir prüfen, ob Sie die Frist unverschuldet versäumt haben (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub -> „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) oder ob der Bescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ steht. Dann ist er noch änderbar. Senden Sie uns den Bescheid sofort zur Prüfung.
5. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Wir arbeiten transparent: Entweder rechnen wir gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, was sich nach dem Streitwert richtet, oder wir vereinbaren ein festes Zeithonorar. In einem ersten Gespräch schätzen wir den Aufwand ein und klären Sie über das Kostenrisiko auf, bevor das Mandat beginnt.
Keine Fristen verstreichen lassen – Handeln Sie jetzt.
Senden Sie mir Ihren Bescheid oder Ihre Frage unverbindlich zu. Ich melde mich kurzfristig mit einer kostenfreien Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten.