Geschäftsführer und Führungskräfte in Regensburg rechtlich beraten lassen
Geschäftsführer und Führungskräfte stehen rechtlich oft in einer besonderen Position. Es geht nicht nur um Arbeitsrecht, sondern auch um Dienstvertrag, Organstellung, Abberufung, Kündigung, Haftung, Vergütung, Bonus, Tantieme, Freistellung, Abfindung und Wettbewerbsverbote.
Kanzlei Kesci in Regensburg berät Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte, Gesellschafter und Unternehmen bei der Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen, Trennungssituationen, Aufhebungsverträgen, Vergütungsansprüchen und Haftungsfragen.
Rechtsanwalt Kesci berät Mandanten aus Regensburg, dem Landkreis Regensburg und der Oberpfalz – auf Deutsch, Englisch und Türkisch. Die Beratung ist persönlich vor Ort oder digital möglich.

RA Bünyamin Kesci
Kanzlei Kesci · Arbeitsrecht · Regensburg
Deutsch / Englisch / Türkisch
1. Geschäftsführerrolle und Dienstvertrag einordnen
Bei Geschäftsführern und Führungskräften reicht eine einfache arbeitsrechtliche Betrachtung oft nicht aus. Ein Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und zugleich regelmäßig durch einen Geschäftsführerdienstvertrag wirtschaftlich an das Unternehmen gebunden. Deshalb müssen Organstellung, Dienstvertrag, Vergütung, Abberufung, Kündigung und Haftung getrennt geprüft werden. Gerade vor der Unterschrift oder bei ersten Konflikten ist entscheidend, welche Rechte und Pflichten tatsächlich bestehen.
Ein Fremdgeschäftsführer aus Regensburg sollte einen neuen Dienstvertrag unterschreiben. Die Vergütung war attraktiv, der Vertrag enthielt aber unklare Regelungen zu Bonus, Freistellung, Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Haftung. Die Prüfung zeigte, dass nicht nur das Gehalt entscheidend war, sondern die gesamte vertragliche Absicherung für den Fall einer späteren Abberufung oder Trennung.
Bei Geschäftsführern und Führungskräften sollten zunächst diese Fragen geklärt werden
- Liegt ein Geschäftsführerdienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag vor?
- Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer?
- Welche Regelungen bestehen zu Bestellung und Abberufung?
- Welche Kündigungsfristen gelten im Dienstvertrag?
- Sind Vergütung, Bonus und Tantieme klar geregelt?
- Gibt es Regelungen zu Freistellung und Dienstwagen?
- Bestehen Beteiligungen oder Gesellschafterrechte?
- Welche Haftungsrisiken ergeben sich aus der Position?
- Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen?
- Welche Strategie ist bei Konflikt oder Trennung sinnvoll?
Der Geschäftsführerdienstvertrag unterscheidet sich vom normalen Arbeitsvertrag. Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und tragen im Innenverhältnis besondere Verantwortung. Gleichzeitig regelt der Dienstvertrag, welche Vergütung gezahlt wird, welche Kündigungsfristen gelten, ob Boni oder Tantiemen geschuldet sind und was bei Freistellung, Abberufung oder Beendigung passiert.
Häufig wird übersehen, dass die Bestellung als Geschäftsführer und der Dienstvertrag zwei verschiedene Ebenen sind. Die Abberufung beendet die Organstellung, aber nicht automatisch alle finanziellen Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Umgekehrt kann der Dienstvertrag beendet werden, während noch Fragen zu Handelsregister, Vertretungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss oder interner Kommunikation offen sind.
In Regensburg und der Oberpfalz betrifft das häufig mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen, Industrie, Maschinenbau, IT, Gesundheitswesen, Logistik, Start-ups und Unternehmen in der Nachfolgephase. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen zusätzlich Beteiligungsrechte, Gesellschafterkonflikte und gesellschaftsrechtliche Interessen hinzu.
Für Führungskräfte ohne Geschäftsführerstellung ist ebenfalls genau zu prüfen, ob ein normaler Arbeitsvertrag, ein besonderer Führungskräftevertrag oder eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt. Diese Einordnung wirkt sich auf Kündigungsschutz, Vergütung, Bonus, Freistellung, Gerichtsweg und Verhandlungsstrategie aus.
Kanzlei Kesci prüft Geschäftsführerdienstverträge, Führungskräfteverträge und Trennungssituationen nicht isoliert nach einzelnen Klauseln. Entscheidend ist, welche Stellung der Mandant im Unternehmen hat, welche wirtschaftlichen Ansprüche bestehen und welche Risiken bei Abberufung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag entstehen können.
2. Abberufung, Kündigung und Freistellung prüfen
Wenn ein Geschäftsführer abberufen, freigestellt oder der Dienstvertrag gekündigt werden soll, müssen mehrere Ebenen sauber getrennt werden. Die Abberufung betrifft die Organstellung. Die Kündigung betrifft den Dienstvertrag und damit Vergütung, Laufzeit, Bonus, Tantieme, Dienstwagen, Freistellung und mögliche Abfindung. Wer diese Ebenen vermischt, übersieht schnell wichtige Ansprüche oder Risiken.
Wenn ein Geschäftsführer abberufen, freigestellt oder der Dienstvertrag gekündigt werden soll, müssen mehrere Ebenen sauber getrennt werden. Die Abberufung betrifft die Organstellung. Die Kündigung betrifft den Dienstvertrag und damit Vergütung, Laufzeit, Bonus, Tantieme, Dienstwagen, Freistellung und mögliche Abfindung. Wer diese Ebenen vermischt, übersieht schnell wichtige Ansprüche oder Risiken.
Bei Abberufung und Kündigung sollten vor allem diese Punkte geprüft werden
- Wurde nur die Organstellung beendet oder auch der Dienstvertrag?
- Wer durfte über die Abberufung entscheiden?
- Gibt es einen wirksamen Gesellschafterbeschluss?
- Welche Kündigungsfrist gilt im Dienstvertrag?
- Ist eine ordentliche Kündigung überhaupt vorgesehen?
- Liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
- Bestehen Vergütungsansprüche trotz Freistellung fort?
- Was passiert mit Bonus, Tantieme und Dienstwagen?
- Ist eine Abfindung oder Ausgleichszahlung verhandelbar?
- Welche Kommunikation gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern ist sinnvoll?
Die Abberufung als Geschäftsführer kann gesellschaftsrechtlich schneller erfolgen, als viele Betroffene erwarten. Sie sagt aber noch nicht abschließend, welche Ansprüche aus dem Dienstvertrag bestehen. Gerade bei befristeten Dienstverträgen, längeren Kündigungsfristen oder variabler Vergütung kann die wirtschaftliche Bedeutung erheblich sein.
Besonders wichtig ist die Frage, ob eine ordentliche Kündigung möglich ist oder ob der Vertrag nur aus wichtigem Grund beendet werden kann. Bei einer außerordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob ein schwerwiegender Pflichtverstoß behauptet wird und ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar sein soll. Vorwürfe sollten deshalb sorgfältig geprüft und nicht vorschnell akzeptiert werden.
Bei leitenden Angestellten und Führungskräften, die keine Geschäftsführer sind, kann zusätzlich der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz eine Rolle spielen. Wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, sollte geprüft werden, ob eine Kündigungsschutzklage oder eine außergerichtliche Verhandlung sinnvoll ist.
In Unternehmen aus Regensburg, dem Landkreis Regensburg und der Oberpfalz entstehen Trennungssituationen häufig bei Umstrukturierungen, Gesellschafterwechseln, Unternehmensnachfolge, Konflikten in der Geschäftsleitung, wirtschaftlichem Druck oder strategischer Neuausrichtung. Bei größeren Veränderungen im Unternehmen kann auch eine betriebliche Umstrukturierung rechtlich eine Rolle spielen.
Kanzlei Kesci prüft bei Abberufung, Kündigung und Freistellung, welche Ebene betroffen ist, welche Fristen gelten, welche Ansprüche fortbestehen und ob eine Verhandlung über Abfindung, Freistellung, Bonus, Tantieme, Dienstwagen, Zeugnis oder Kommunikation nach außen sinnvoll ist.
3. Vergütung, Bonus und Abfindung verhandeln
Bei Geschäftsführern und Führungskräften geht es wirtschaftlich selten nur um das monatliche Fixgehalt. Bonus, Tantieme, variable Vergütung, Dienstwagen, Altersversorgung, Beteiligungen, Freistellung und Abfindung können den eigentlichen Wert des Vertrags oder einer Trennung bestimmen. Deshalb sollte ein Angebot nie allein nach der Abfindungssumme bewertet werden.
Eine Führungskraft aus Regensburg erhielt einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Freistellung. Im Vertrag waren jedoch Bonusansprüche aus dem laufenden Jahr und eine vereinbarte Tantieme nicht klar geregelt. Die Prüfung zeigte, dass offene variable Vergütung wirtschaftlich mindestens genauso wichtig war wie die angebotene Abfindung.
Bei Vergütung, Bonus und Abfindung sollten vor allem diese Fragen geklärt werden
- Welche Vergütungsbestandteile sind im Dienstvertrag geregelt?
- Bestehen Ansprüche auf Bonus, Tantieme oder Provision?
- Wurden Ziele rechtzeitig und nachvollziehbar festgelegt?
- Sind variable Ansprüche trotz Abberufung oder Freistellung entstanden?
- Ist eine Abfindung vertraglich vorgesehen oder verhandelbar?
- Was passiert mit Dienstwagen, Versicherungen und Altersversorgung?
- Gibt es eine Ausgleichsklausel, die Ansprüche abschneidet?
- Sind steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen zu beachten?
- Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich?
- Welche Punkte sollten vor einer Unterschrift nachverhandelt werden?
Die Vergütung von Geschäftsführern und Führungskräften ist häufig mehrschichtig aufgebaut. Neben dem Grundgehalt können Bonus, Tantieme, Provision, Erfolgsbeteiligung, Dienstwagen, Versicherungen, Altersversorgung und sonstige Benefits vereinbart sein. Wenn eine Trennung bevorsteht, muss geklärt werden, welche Ansprüche bereits entstanden sind und welche Ansprüche noch fällig werden können.
Besonders streitanfällig sind variable Vergütungsbestandteile. Gesellschaften oder Arbeitgeber berufen sich häufig auf Zielverfehlung, wirtschaftliche Lage, fehlende Zielvereinbarung, Stichtagsklauseln oder Ermessensspielräume. Bei Bonus, Tantieme und Provision sollte deshalb auch die Unterseite zu Vergütung und Boni berücksichtigt werden.
Eine Abfindung ist bei Geschäftsführern nicht automatisch geschuldet. Sie kann aber verhandelt werden, wenn Dienstvertrag, Laufzeit, Beendigungsrisiken, mögliche Ansprüche und die Interessen der Gesellschaft dafür sprechen. Der Verhandlungsspielraum hängt stark davon ab, wie belastbar Abberufung oder Kündigung sind und welche wirtschaftlichen Ansprüche ansonsten bestehen.
Bei einer einvernehmlichen Trennung sollte der Aufhebungsvertrag sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind nicht nur Abfindung und Beendigungsdatum, sondern auch Freistellung, variable Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit, Rückgabe von Unterlagen, Organstellung, Zeugnis und Kommunikation nach außen.
In der Region Regensburg betrifft das häufig Geschäftsführungen und Führungskräfte in mittelständischen Unternehmen, Familienunternehmen, Industrie, IT, Maschinenbau, Gesundheitswesen und Logistik. Gerade bei Schlüsselpositionen kann eine saubere Trennungsregelung entscheidend sein, um wirtschaftliche Ansprüche zu sichern und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Kanzlei Kesci prüft Vergütungs- und Trennungsangebote für Geschäftsführer und Führungskräfte mit Blick auf das gesamte wirtschaftliche Ergebnis. Ziel ist eine realistische Einschätzung, welche Ansprüche bestehen, welche Risiken drohen und welche Punkte nachverhandelt werden sollten.
4. Haftung, Wettbewerbsverbot und Vertragsrisiken bewerten
Geschäftsführer tragen besondere Verantwortung. Fehler bei Geschäftsführung, Zahlungen, Buchhaltung, Compliance, Zustimmungspflichten oder wirtschaftlicher Krise können persönliche Haftungsrisiken auslösen. Gleichzeitig enthalten Dienstverträge häufig Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln, Verschwiegenheitspflichten, Vertragsstrafen und Rückzahlungsklauseln. Diese Regelungen sollten vor der Unterschrift und spätestens bei einer Trennung genau geprüft werden.
Ein Geschäftsführer sollte im Rahmen einer Trennung eine umfassende Ausgleichs- und Verzichtsvereinbarung unterschreiben. Gleichzeitig standen Fragen zu Bonus, Dienstwagen, Verschwiegenheit und möglichen Pflichtverletzungen im Raum. Die Prüfung zeigte, dass eine vorschnelle Unterschrift Haftungsfragen nicht sauber geklärt, aber wirtschaftliche Ansprüche abgeschnitten hätte.
Bei Haftung und Vertragsrisiken sollten vor allem diese Punkte geprüft werden
- Welche konkreten Pflichtverletzungen werden behauptet?
- Gibt es Gesellschafterbeschlüsse oder Zustimmungspflichten?
- Sind Entscheidungen ausreichend dokumentiert?
- Bestehen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Risiken?
- Gibt es eine D&O-Versicherung oder Haftungsbegrenzung?
- Enthält der Vertrag ein Wettbewerbsverbot?
- Gibt es Kundenschutz- oder Verschwiegenheitsklauseln?
- Sind Vertragsstrafen oder Rückzahlungsklauseln vorgesehen?
- Werden Ansprüche durch eine Ausgleichsklausel abgeschnitten?
- Welche Strategie ist bei Haftungsvorwürfen sinnvoll?
Haftungsfragen sind bei Geschäftsführern besonders sensibel. Es kann um Pflichtverletzungen, Zahlungen ohne Zustimmung, fehlerhafte Organisation, steuerliche Risiken, Sozialversicherungsbeiträge, Compliance-Verstöße oder Entscheidungen in wirtschaftlicher Krise gehen. Nicht jeder unternehmerische Misserfolg führt zu Haftung. Entscheidend ist, ob Pflichten verletzt wurden und ob Entscheidungen ordnungsgemäß vorbereitet, dokumentiert und umgesetzt wurden.
Gerade bei internen Konflikten wird Haftung häufig auch als Druckmittel in Trennungsverhandlungen eingesetzt. Geschäftsführer sollten solche Vorwürfe nicht ungeprüft hinnehmen. Gleichzeitig sollten Gesellschaften und Gesellschafter sorgfältig klären, ob tatsächliche Pflichtverletzungen vorliegen und welche Ansprüche realistisch durchsetzbar sind.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln und Verschwiegenheitspflichten können die berufliche Zukunft erheblich einschränken. Das gilt besonders in Regensburg und der Oberpfalz, wenn Geschäftsführer oder Führungskräfte innerhalb derselben Branche wechseln möchten. Bei solchen Regelungen sollte auch die Unterseite zum Wettbewerbsverbot berücksichtigt werden.
Auch Rückzahlungsklauseln und Vertragsstrafen verdienen Aufmerksamkeit. Sie betreffen häufig Fortbildungen, Boni, Vorschüsse, Dienstwagen, Umzugskosten oder Sonderzahlungen. Ob solche Klauseln wirksam und wirtschaftlich angemessen sind, hängt stark vom Vertrag und von der konkreten Situation ab.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen weitere Risiken hinzu. Trennung und Haftung betreffen dann nicht nur den Dienstvertrag, sondern auch Gesellschaftsanteile, Stimmrechte, Gesellschafterbeschlüsse, Wettbewerbsinteressen und mögliche Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern.
Kanzlei Kesci prüft Haftungsfragen, Wettbewerbsverbote und Vertragsrisiken strukturiert. Ziel ist eine klare Einschätzung, welche Vorwürfe rechtlich relevant sind, welche Ansprüche bestehen und wie eine wirtschaftlich tragfähige Strategie entwickelt werden kann.
5. So läuft die Beratung für Geschäftsführer und Führungskräfte bei Kanzlei Kesci ab
- Unterlagen übermittelnSie senden Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Abberufungsschreiben, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Bonusregelungen, Gesellschafterbeschlüsse oder vorhandene Korrespondenz an die Kanzlei.
- Rolle und Ausgangslage prüfenWir klären, ob es um einen Fremdgeschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder eine Führungskraft mit Arbeitsvertrag geht.
- Ansprüche und Risiken bewertenGeprüft werden Vergütung, Bonus, Tantieme, Kündigungsfrist, Freistellung, Dienstwagen, Abfindung, Haftung, Wettbewerbsverbot und mögliche Ausgleichsklauseln.
- Strategie festlegenGemeinsam klären wir, ob Verhandlung, außergerichtliche Klärung, Vertragsänderung, Aufhebungsvertrag oder gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
- Verhandlung führenWenn eine Trennung oder Vertragsänderung im Raum steht, werden konkrete Punkte wie Abfindung, Freistellung, Vergütung, Zeugnis, Kommunikation und Haftungsfragen verhandelt.
- Ergebnis absichernWir achten darauf, dass Dienstvertrag, Aufhebungsvertrag, Abberufung, offene Ansprüche, Wettbewerbsverbot und Haftungsfragen klar und wirtschaftlich tragfähig geregelt werden.
6. Häufige Fragen zu Geschäftsführern in Regensburg
1. Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung beim Geschäftsführer?
Die Abberufung betrifft die Organstellung als Geschäftsführer. Die Kündigung betrifft den Dienstvertrag und damit Vergütung, Laufzeit, Freistellung, Bonus und mögliche Abfindung. Beides muss getrennt geprüft werden. Eine Abberufung bedeutet nicht automatisch, dass alle Ansprüche aus dem Dienstvertrag enden.
2. Bin ich als Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Das hängt von der konkreten Stellung ab. Fremdgeschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Angestellte können rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein. Diese Einordnung wirkt sich auf Kündigungsschutz, Gerichtsweg, Sozialversicherung und Verhandlungsstrategie aus. Deshalb sollte die Rolle im Einzelfall geprüft werden.
3. Kann ein Geschäftsführer eine Abfindung verlangen?
Ein automatischer Anspruch auf Abfindung besteht häufig nicht. Eine Abfindung kann aber verhandelbar sein, wenn Dienstvertrag, Laufzeit, Kündigungsrisiken, offene Vergütung oder die Interessen der Gesellschaft dafür sprechen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtsituation. Dazu gehören auch Bonus, Tantieme, Dienstwagen und Freistellung.
4. Was sollte ein Geschäftsführer vor einem Aufhebungsvertrag prüfen lassen?
Geprüft werden sollten Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Bonus, Tantieme, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot, Haftung, Verschwiegenheit, Ausgleichsklauseln und Kommunikation nach außen. Gerade bei Geschäftsführern kann eine einzelne Klausel erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschrieben werden.
5. Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer?
Haftungsrisiken können entstehen, wenn Geschäftsführer Pflichten verletzen, Entscheidungen nicht ausreichend dokumentieren oder gesetzliche Vorgaben nicht beachten. Es kann um Zahlungen, Steuern, Sozialversicherung, Compliance, Zustimmungspflichten oder wirtschaftliche Krisensituationen gehen. Nicht jeder unternehmerische Fehler führt automatisch zu Haftung. Entscheidend ist die konkrete Pflichtverletzung im Einzelfall.
Geschäftsführer und Führungskräfte in Regensburg
Bei Geschäftsführern und Führungskräften geht es häufig um weit mehr als eine normale arbeitsrechtliche Frage. Dienstvertrag, Abberufung, Kündigung, Vergütung, Bonus, Tantieme, Abfindung, Haftung und Wettbewerbsverbot sollten im Zusammenhang geprüft werden.
Rechtsanwalt Kesci in Regensburg berät Geschäftsführer, Führungskräfte, Gesellschafter und Unternehmen bei Vertragsprüfung, Trennung, Verhandlung und Haftungsfragen – auf Deutsch, Englisch und Türkisch.